§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen »Lessing-Akademie e. V. Wolfenbüttel« und hat seinen Sitz in Wolfenbüttel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der wissenschaftlichen Erforschung des Werks und der Zeit Lessings, der Aufklärung und ihrer Weiterwirkung bis zur Gegenwart. Er versteht seine Arbeit zugleich als pädagogische Aufgabe, die er durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu erfüllen sucht. Dabei geht es auch um die Förderung grenzübergreifender, völkerverbindender Aktivitäten.
- Dies geschieht durch die Förderung von Forschungsprojekten, von Texteditionen, Bibliographien und Dokumentationen, von Ausstellungen und wissenschaftlichen Vorträgen sowie von interdisziplinären und internationalen Symposien.
- Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Arbeits- und Geschäftsstelle.
- Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie mit Einzelpersonen im In- und Ausland an, die der Lessing-Akademie vergleichbare Ziele verfolgen. Dies gilt vor allem für das Verhältnis zu der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.
- Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, und zwar wissenschaftlichen, kulturellen und völkerverbindenden.
- Er darf keine Personen durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Finanzielle Mittel des Vereins
- Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
- Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder,
- Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Einnahmen und Verkaufserlöse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an Mitglieder entscheidet der Präsident.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen können angemessene und übliche Vergütungen für Beiträge von Mitgliedern im Rahmen von Veranstaltungen der Akademie bilden, deren Höhe der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele der Lessing-Akademie einsetzt oder diese fördern möchte.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Mitglieder des Vereins haben im Maße der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu den Veranstaltungen der Akademie. Sie können die Publikationen der Akademie mit Preisnachlass beziehen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Arbeit und die Ziele des Vereins geschädigt hat oder länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Lessing-Akademie verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), des Vorstands und die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- die Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlusses,
- die Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Beiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
- die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 40 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vollmachten bei der Mitgliederversammlung vorlegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertreters den Ausschlag. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, der von der Versammlung bestellt wird, zu unterzeichnen und innerhalb von drei Monaten an die Mitglieder zu versenden.
- Jedes Mitglied hat ein Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sind spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vorschläge zur Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer müssen bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim amtierenden Vorstand eingegangen sein.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen:
- dem Vorsitzenden des Vorstands (Präsident),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,
- dem Schatzmeister
- und mindestens zwei Beisitzern.
- Für den Vorstand können nur Mitglieder der Akademie kandidieren.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident in Gemeinschaft mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister.
- Der Präsident beruft den Vorstand mindestens einmal im Jahr ein.
- Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Schriftliches Verfahren ist zulässig.
- Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 8 Geschäftsführung
- Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer ein.
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Lessing-Akademie in Abstimmung mit dem Vorstand.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer, die für die Amtszeit eines Vorstands zu wählen sind, haben die Geschäftsführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
- Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Unterlagen von finanzieller Bedeutung des Vereins zu nehmen.
- Das Prüfungsergebnis ist schriftlich dem Vorstand zu erstatten und von ihm der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Eine Änderung des § 12 Ziffer 2 ist nicht zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
- Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins fällt an das Land Niedersachsen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
<gültig seit November 2015>