»Ich bin ein Feind von Parodien, weil ich weiß, daß man das vortrefflichste dadurch lächerlich machen kann.«Briefe kritischen Inhalts

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Lessing-Akademie e. V. Wolfenbüttel« und hat seinen Sitz in Wolfenbüttel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der wissenschaftlichen Erfor­schung des Werks und der Zeit Lessings, der Aufklä­rung und ihrer Weiterwirkung bis zur Gegenwart. Er versteht seine Arbeit zugleich als pädagogische Auf­gabe, die er durch Veranstaltungen und Veröffentli­chungen zu erfüllen sucht. Dabei geht es auch um die Förderung grenzübergreifender, völkerverbin­dender Aktivitäten.
  2. Dies geschieht durch die Förderung von For­schungsprojekten, von Texteditionen, Bibliographien und Dokumentationen, von Ausstellungen und wis­senschaftlichen Vorträgen sowie von interdis­ziplinären und internationalen Symposien.
  3. Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Arbeits- und Geschäftsstelle.
  4. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie mit Einzelpersonen im In- und Ausland an, die der Lessing-Akademie vergleichbare Ziele verfolgen. Dies gilt vor allem für das Verhältnis zu der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.
  5. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, und zwar wissenschaftlichen, kulturellen und völkerverbindenden.
  6. Er darf keine Personen durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
    1. Jahresbeiträge der persönlichen und körper­schaftlichen Mitglieder,
    2. Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Einnahmen und Verkaufserlöse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an Mitglieder entscheidet der Präsident.
  3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins. Ausnahmen können angemessene und übliche Vergütungen für Beiträge von Mitgliedern im Rahmen von Veranstaltungen der Akademie bilden, deren Höhe der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen  festsetzt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele der Lessing-Akademie einsetzt oder diese fördern möchte.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbei­trag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben im Maße der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu den Veranstal­tungen der Akademie. Sie können die Publikationen der Akademie mit Preisnachlass beziehen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Ge­schäftsjahres möglich und muss mit einer Kündi­gungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Arbeit und die Ziele des Vereins geschädigt hat oder länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversamm­lung.
  7. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmit­gliedern ernennen, die sich um die Lessing-Akademie verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind bei­tragsfrei.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), des Vorstands und die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    2. die Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlus­ses,
    3. die Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages,
    4. die Entlastung des Vorstands,
    5. die Festsetzung der Beiträge,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    8. die Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jähr­lich stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederver­sammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 40 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen.
  3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung er­folgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vollmachten bei der Mitgliederversammlung vorlegen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfa­cher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertre­ters den Ausschlag. Jede ordnungsgemäß einberu­fene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Nie­derschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, der von der Versammlung bestellt wird, zu unterzeichnen und innerhalb von drei Monaten an die Mitglieder zu versenden.
  6. Jedes Mitglied hat ein Recht, Anträge an die Mit­gliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sind spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederver­sammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Vorschläge zur Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer müssen bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim amtierenden Vorstand eingegangen sein.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürli­chen Personen:
    1. dem Vorsitzenden des Vorstands (Präsident),
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vor­stands,
    3. dem Schatzmeister
    4. und mindestens zwei Beisitzern.
  2. Für den Vorstand können nur Mitglieder der Akademie kandidieren.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident in Gemeinschaft mit dem stellvertre­tenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister.
  5. Der Präsident beruft den Vorstand mindestens einmal im Jahr ein.
  6. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwe­senheit von mindestens vier Vorstandsmitglie­dern erforderlich. Schriftliches Verfahren ist zulässig.
  7. Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Be­schlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsit­zenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeich­nen.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer ein.
  2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Les­sing-Akademie in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer, die für die Amtszeit eines Vorstands zu wählen sind, haben die Ge­schäftsführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßig­keit zu prüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Unterlagen von finanzieller Bedeutung des Ver­eins zu nehmen.
  3. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich dem Vorstand zu erstatten und von ihm der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden durch die Mitglieder­versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie wer­den nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmbe­rechtigten Mitglieder zu versenden. Eine Änderung des § 12 Ziffer 2 ist nicht zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder be­schlossen werden. Schriftliche Abstimmung ist zuläs­sig.
  2. Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Ver­eins fällt an das Land Niedersachsen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwen­dung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

<gültig seit November 2015>

Impressum

Lessing-Akademie e.V. Wolfenbüttel
Schlossplatz 2
38304 Wolfenbüttel

+49 (0)5331 - 808227
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